Start/AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Handel mit Werkzeugen, Maschinen und Befestigungstechnik. Einzel- und Großhandel, Montage, Service, Vermietung.
Fachmarkt Görlacher GmbH · Gottlieb-Daimler-Straße 10 · 78048 Villingen-Schwenningen · Geschäftsführer: Hubert Bartle · Registergericht Freiburg, HRB 602063 · USt-IdNr. DE175990977
Stand: 15. August 2026
Teil A Allgemeine Bestimmungen – gelten für alle Kunden
§ 1 Geltungsbereich und Aufbau dieser Bedingungen
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, die wir mit unseren Kunden über die Lieferung von Waren, über Montage und Inbetriebnahme, über Reparatur, Instandsetzung und Wartung sowie über die Vermietung von Geräten und Maschinen schließen. Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für künftige Verträge derselben Art, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten. Gegenüber Verbrauchern werden sie in jeden Vertrag neu einbezogen; dazu weisen wir bei Vertragsschluss auf sie hin und verschaffen die Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 305 Abs. 2 BGB). Sie sind unter www.goerlacher.de/agb abrufbar; auf Wunsch senden wir sie dem Kunden zu oder legen sie im Ladengeschäft vor.
(2) Teil A gilt für alle Kunden. Teil B gilt ergänzend nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Teil C gilt ergänzend nur, wenn der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist. Weichen Teil B oder Teil C von Teil A ab, gehen sie dem Teil A vor.
(3) Maßgeblich ist die Rechtsstellung des Kunden bei Vertragsschluss, nicht die Art, in der er die Ware später nutzt. Verbraucher ist nach § 13 BGB, wer den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Wer als Verbraucher kauft, bleibt Verbraucher, auch wenn er die Ware anschließend gewerblich einsetzt.
(4) Wir bitten Kunden, die als Unternehmer kaufen, dies bei der Bestellung anzugeben. Fehlt eine Angabe und ist die Unternehmereigenschaft für uns nicht erkennbar, behandeln wir den Kunden als Verbraucher.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefern.
(6) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB).
(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde uns gegenüber abzugeben hat, etwa Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung oder Kündigung, bedürfen höchstens der Textform (§ 126b BGB). Eine E-Mail genügt. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss, Unterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Angaben in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen und technischen Unterlagen, insbesondere Abbildungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, sind Annäherungswerte, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Gegenüber Verbrauchern gilt Satz 2 nicht; für sie bestimmt sich die Beschaffenheit nach § 434 BGB. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vereinbaren wir mit Verbrauchern ausschließlich nach § 22 Abs. 4.
(2) Wird der Vertrag in unserem Ladengeschäft geschlossen, kommt er mit der Übergabe der Ware zustande. Wird die Ware gegen Lieferschein ausgegeben und später über Rechnung abgerechnet, ist die Bezahlung nicht Voraussetzung des Vertragsschlusses.
(3) Bestellungen, die uns per Telefon, E-Mail oder Brief zugehen, gelten als verbindliches Vertragsangebot des Kunden. Wir können dieses Angebot gegenüber Unternehmern innerhalb von zwei Wochen und gegenüber Verbrauchern innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erklären wir durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware. Bis zu unserer Annahme kann der Kunde sein Angebot widerrufen. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
(4) Ein nach Absatz 3 geschlossener Vertrag bleibt ein im Fernabsatz geschlossener Vertrag, auch wenn der Kunde die Ware anschließend bei uns abholt. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 24 bleibt in diesem Fall unberührt.
(5) Lehnen wir eine Bestellung ab, teilen wir dies unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mit.
(6) Zeichnungen, technische Unterlagen, Kalkulationen und Muster, die wir dem Kunden überlassen, bleiben unser Eigentum. Urheber- und sonstige Schutzrechte behalten wir uns vor. Der Kunde darf sie ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergeben.
(7) Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs, die auf Änderungen beim Hersteller oder auf geänderten gesetzlichen Anforderungen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Über solche Änderungen informieren wir den Kunden unverzüglich.
§ 3 Preise
(1) Gegenüber Unternehmern gelten unsere Preise netto ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Fracht und, soweit vereinbart, Transportversicherung.
(2) Gegenüber Verbrauchern sind die von uns angegebenen Preise Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Anfallende Versand- und Lieferkosten teilen wir vor Vertragsschluss gesondert mit.
(3) Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Ist eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten vereinbart und ändern sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Einstandspreise, Fracht-, Energie- oder Personalkosten, sind wir berechtigt und verpflichtet, den Preis entsprechend der tatsächlichen Kostenänderung anzupassen: bei Kostensteigerungen nach oben, bei Kostensenkungen nach unten. Eine Anpassung, die über die Weitergabe der tatsächlichen Kostenänderung hinausgeht, ist ausgeschlossen. Die Erhöhung ist auf den Anteil begrenzt, den die betroffene Kostenposition an unseren Gesamtkosten des Liefergegenstandes hat, und insgesamt auf 10 Prozent des vereinbarten Preises. Auf Verlangen legen wir dem Kunden die Kostenänderung nachvollziehbar dar. Erhöht sich der Preis um mehr als 5 Prozent, kann der Kunde binnen zwei Wochen nach Zugang unserer Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Beruht die Verzögerung der Lieferung auf einem Umstand, den wir zu vertreten haben, entfällt unser Anpassungsrecht.
(5) Für Montage, Inbetriebnahme, Reparatur, Wartung und Vermietung gelten die Preise und Sätze, die wir mit dem Kunden vor Auftragserteilung vereinbaren oder ihm in unserem Angebot nennen. Das umfasst Stunden-, Anfahrt- und Mietsätze sowie Wege-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Mitteilung in Textform. Für einen erteilten Auftrag gelten die dabei vereinbarten Sätze; spätere Änderungen unserer Preise berühren ihn nicht.
§ 4 Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Sicherheiten
(1) Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zahlungsziele und Skonti bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Wird die Ware gegen Lieferschein ausgegeben und über Rechnung abgerechnet, richten sich Abrechnungszeitraum und Zahlungsziel nach der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung. Die einzelnen Lieferungen werden nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammengefasst abgerechnet; die Lieferscheine sind Bestandteil der Rechnung. Ist über den Abrechnungszeitraum nichts vereinbart, rechnen wir zum Ende des Kalendermonats ab. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht mit der jeweiligen Lieferung und wird mit der Rechnung nach Maßgabe des vereinbarten Zahlungsziels fällig; ist kein Zahlungsziel vereinbart, gilt Absatz 1.
(3) Der Kunde prüft die Rechnung nach Erhalt und teilt uns Einwendungen unverzüglich mit. Unterbleibt eine Mitteilung, bleiben seine gesetzlichen Rechte unberührt.
(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Diese beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) und gegenüber Unternehmern bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Bei Entgeltforderungen gegen Unternehmer tritt die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro hinzu; sie wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, insbesondere mit Mängelansprüchen sowie mit Aufwendungsersatz- und Vorschussansprüchen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Die Rechte des Kunden aus § 320 BGB bleiben unberührt.
(6) Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, insbesondere Zahlungseinstellung oder erfolglose Zwangsvollstreckung, können wir noch nicht erbrachte Lieferungen von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Der Kunde kann zwischen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung wählen; als Sicherheit genügt die Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts. Wir setzen dem Kunden hierfür eine Frist von mindestens zehn Tagen. Erbringt er innerhalb dieser Frist weder Vorauszahlung noch Sicherheit, gelten für unsere Rechte die §§ 321, 323 BGB. Ein Recht, uns allein wegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Vertrag zu lösen, nehmen wir nicht in Anspruch (§ 119 der Insolvenzordnung).
§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Versand, Gefahrübergang, Rücknahmen
(1) Die Lieferzeit wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist eine Lieferzeit nicht angegeben, liefern wir gegenüber Unternehmern innerhalb von etwa zwei Wochen nach Vertragsschluss und gegenüber Verbrauchern unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 475 Abs. 1 BGB).
(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die Lieferung erfolgt ab Lager; dort ist auch der Erfüllungsort für unsere Lieferpflicht. Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Art und Weg der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, bestimmen wir, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Holt der Kunde die Ware ab, wird sie gegen Lieferschein ausgegeben. Die Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt den Empfang der darin bezeichneten Ware; sie enthält kein Anerkenntnis, dass die Ware frei von Mängeln ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Kunden oder an die von ihm mit der Abholung beauftragte Person über. Wir händigen die Ware an Personen aus, die der Kunde uns als abholberechtigt benannt hat oder deren Berechtigung sich aus den Umständen ergibt; einen Nachweis der Berechtigung können wir verlangen.
(5) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(6) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder an eine von ihm benannte Person über, die nicht Beförderer ist. Das gilt auch beim Versendungskauf. Abweichendes gilt nur, wenn der Verbraucher das Transportunternehmen selbst beauftragt hat und wir dieses nicht benannt haben (§ 475 Abs. 2 BGB).
(7) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug ist (§ 446 Satz 3 BGB). Absatz 6 bleibt im Übrigen unberührt.
(8) Verpackungen nehmen wir nach den Vorgaben des Verpackungsgesetzes zurück. Transport- und Umverpackungen nehmen wir am Ort der Übergabe oder in dessen Nähe unentgeltlich zurück; abweichende Rückgabemodalitäten können wir mit dem Kunden vereinbaren, soweit das Gesetz dies zulässt.
(9) Altbatterien und Altakkumulatoren aus Sortimenten, die wir als Neuware führen, nehmen wir unentgeltlich zurück; sie dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Soweit wir nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder nach abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere für Altöl, zur Rücknahme verpflichtet sind, nehmen wir Altgeräte und Altstoffe im vorgeschriebenen Umfang zurück. Annahmestellen, Kennzeichnungssymbole und Einzelheiten geben wir im Ladengeschäft bekannt.
(10) Liefern wir Gefahrstoffe, etwa Schmierstoffe, Sprays, Klebstoffe, Reinigungsmittel oder Druckgasbehälter, stellen wir dem Kunden das Sicherheitsdatenblatt nach den geltenden chemikalienrechtlichen Vorschriften spätestens mit der ersten Lieferung bereit. Der Kunde beachtet die darin und in der Kennzeichnung enthaltenen Hinweise und gibt sie an seine Beschäftigten und Abnehmer weiter.
(11) Ein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch mangelfreier Ware besteht nicht. Nehmen wir mangelfreie Ware im Einzelfall aus Kulanz zurück, setzt dies voraus, dass sie ungebraucht, vollständig und in unbeschädigter Originalverpackung ist und dass der Kunde den Kauf durch Lieferschein, Rechnung oder Beleg nachweist; wir erteilen dann eine Gutschrift. Sonderbestellungen, Sonderanfertigungen sowie zugeschnittenes oder konfektioniertes Material nehmen wir nicht zurück. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 24 und die Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 6 Leistungshindernisse, höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Leistung unmöglich machen oder erheblich erschweren, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Störung und um eine angemessene Anlaufzeit, höchstens jedoch um drei Monate. Eine bloße Verteuerung unserer Leistung ist keine solche Störung. Gegenüber Verbrauchern bleibt § 475 Abs. 1 BGB unberührt. Dazu gehören insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen einschließlich Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Sanktionen, Arbeitskämpfe, Mangel an Energie und Rohstoffen, erhebliche Störungen der Transportwege, Ausfälle der Informationstechnik einschließlich Angriffen auf unsere Systeme sowie das Ausbleiben von Zulieferungen unserer Vorlieferanten aus den vorgenannten Gründen.
(2) Für die Nichtverfügbarkeit der Leistung haften wir nicht, wenn unser Vorlieferant nicht rechtzeitig liefert, wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Vorlieferanten ein Verschulden trifft und wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
(3) Wir informieren den Kunden über eine Störung unverzüglich und teilen die voraussichtliche neue Lieferzeit mit. Steht fest, dass die Leistung dauerhaft nicht verfügbar ist, und haben wir dies nicht zu vertreten, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung erstatten wir unverzüglich. Auf Verlangen des Kunden treten wir ihm unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten ab. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit wir die Nichtverfügbarkeit zu vertreten haben.
(4) Dauert die Störung länger als drei Monate, können beide Vertragsteile vom Vertrag zurücktreten.
(5) Für den Eintritt unseres Lieferverzugs und für die Rechte des Kunden bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung
(1) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, können wir Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die uns für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware entstehen (§ 304 BGB). Verletzt der Kunde schuldhaft eine Mitwirkungspflicht oder verzögert sich unsere Leistung aus einem anderen von ihm zu vertretenden Umstand, können wir den daraus entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften ersetzt verlangen, insbesondere Lager-, Transport- und Wartekosten.
(2) Für die Lagerung nicht abgenommener Verkaufsware berechnen wir pauschal 0,5 Prozent des Nettowertes der betroffenen Ware für jeden angefangenen Monat, insgesamt höchstens 5 Prozent des Nettowertes. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten; die Pauschale wird darauf angerechnet.
(3) Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist können wir vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verwerten. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Für Unternehmer gilt zusätzlich § 20.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. Ab einem Nettowert von 2.500 Euro hat er sie zudem auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
(3) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, hat der Kunde uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen.
(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Bei Zahlungsverzug machen wir diese Rechte erst geltend, nachdem wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 9 Mängelhaftung – gemeinsame Regeln
(1) Für Mängel der Ware haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und nach der Produktbeschreibung des Herstellers. Zur üblichen Beschaffenheit gehören nach § 434 Abs. 3 BGB unter anderem Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.
(3) Kein Mangel ist die bestimmungsgemäße Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind insbesondere Schneid- und Bearbeitungswerkzeuge, Bohrer, Fräser, Sägeblätter, Schleif- und Trennmittel, Kohlebürsten, Keil- und Zahnriemen, Dichtungen, Filter, Akkumulatoren sowie Betriebs- und Schmierstoffe. Die Aufzählung ist beispielhaft. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Absatz nur, soweit die Abnutzung dem gesetzlichen Maßstab der üblichen Haltbarkeit nach § 434 Abs. 3 BGB entspricht; eine hiervon abweichende Beschaffenheit vereinbaren wir ausschließlich ausdrücklich und gesondert im Kaufvertrag.
(4) Wir haften nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter die Ware unsachgemäß behandelt, überbeansprucht, unsachgemäß eingebaut, in Betrieb gesetzt, gewartet, geändert oder instand gesetzt hat oder die Montage- und Bedienungsanleitung oder die einschlägigen Normen nicht beachtet hat. Für die Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses tragen wir die Beweislast. Die gesetzlichen Beweislastregeln, insbesondere § 477 BGB, bleiben unberührt.
(5) Reparaturen, die der Kunde selbst oder durch Dritte durchführt, führen als solche nicht zum Verlust von Mängelrechten. Maßgeblich ist allein, ob der Mangel auf der Reparatur beruht.
(6) Zur Nacherfüllung stellt der Kunde uns die beanstandete Ware oder ein Muster zur Verfügung und gibt uns Gelegenheit zur Untersuchung des Mangels. Solange ihm dies möglich ist und er es ohne berechtigten Grund verweigert, sind wir zur Nacherfüllung nicht verpflichtet; seine Mängelrechte entfallen dadurch nicht. Satz 2 gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(7) Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB) sowie die Kosten für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten Sache (§ 439 Abs. 3 BGB).
(8) Gegenüber Unternehmern ist Ort der Nacherfüllung unser Geschäftssitz; bei ortsfest installierten oder nicht ohne unangemessenen Aufwand transportierbaren Maschinen ist es der Aufstellort. Gegenüber Verbrauchern bestimmt sich der Ort der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften; wir holen die Ware auf unsere Kosten ab, übernehmen die Versandkosten oder führen die Nacherfüllung vor Ort durch, je nachdem, was für den Verbraucher mit den geringeren Unannehmlichkeiten verbunden ist (§ 439 Abs. 2, § 475 Abs. 6 BGB).
(9) Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die uns entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn der Kunde erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.
(10) Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie in Textform bezeichnen und ihren Inhalt darin festlegen. Garantien des Herstellers bestehen unabhängig hiervon; sie beschränken die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegen uns nicht.
§ 10 Waren mit digitalen Elementen, Aktualisierungen
(1) Bei Waren mit digitalen Elementen, etwa Maschinen mit elektronischer Steuerung oder Messgeräten mit begleitender Anwendung, richten sich Beschaffenheit und Aktualisierungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften, gegenüber Verbrauchern insbesondere nach den §§ 475b bis 475e BGB.
(2) Erforderliche Aktualisierungen stellt in der Regel der Hersteller bereit. Wir informieren den Kunden über Aktualisierungen, soweit sie uns bekannt gegeben werden und uns seine Kontaktdaten vorliegen. Unsere eigene gesetzliche Aktualisierungspflicht gegenüber Verbrauchern nach § 475b Abs. 3 und 4 BGB bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Kunde ist gehalten, bereitgestellte Aktualisierungen innerhalb angemessener Zeit zu installieren. Unterlässt er dies, obwohl wir ihn über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert haben, haften wir nicht für Mängel, die allein auf dem Fehlen dieser Aktualisierung beruhen. Das gilt nicht, wenn die unterlassene oder unsachgemäße Installation auf eine dem Kunden bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist (§ 475b Abs. 5 BGB).
§ 11 Haftung
(1) Unbeschränkt haften wir
- a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen,
- b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen,
- c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie (§ 444 BGB),
- d) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- e) bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos und beim Fixgeschäft sowie
- f) soweit das Gesetz zwingend eine weitergehende Haftung vorsieht.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Das sind insbesondere: die Übergabe der Ware und die Verschaffung des Eigentums frei von Sach- und Rechtsmängeln, die fachgerechte Ausführung von Montage, Inbetriebnahme, Reparatur und Wartung, die Überlassung und Erhaltung des Mietgegenstandes in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, die Beratung, soweit sie nach dem Vertrag oder nach den Umständen geschuldet ist und für die Entscheidung des Kunden erkennbar maßgeblich war, die Aufklärung über Gefahren, die mit der bestimmungsgemäßen Verwendung verbunden sind, sowie die Obhut über Sachen, die der Kunde uns überlassen hat.
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die Haftung wegen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(5) Für den Verlust von Daten haften wir nach den Absätzen 1 bis 4, bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
§ 12 Montage und Inbetriebnahme
(1) Übernehmen wir die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme einer Maschine oder Anlage, gelten für diese Leistung ergänzend die Vorschriften des Werkvertragsrechts.
(2) Der Kunde stellt auf eigene Kosten und rechtzeitig bereit: den freien und befahrbaren Zugang zum Aufstellort, einen ausreichend tragfähigen und vorbereiteten Untergrund, die erforderlichen Anschlüsse für Strom, Druckluft, Wasser und Absaugung nach unseren Angaben, die erforderlichen Hebezeuge und, soweit vereinbart, Hilfskräfte sowie einen verschließbaren Raum für Werkzeuge und Material. Er weist uns vor Beginn der Arbeiten auf Leitungen, Einbauten und Gefahrenquellen im Arbeitsbereich hin und teilt uns die am Einsatzort geltenden Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften mit.
(3) Verzögert sich die Ausführung, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, berechnen wir Wartezeiten und zusätzliche An- und Abfahrten zu den vor Auftragserteilung vereinbarten Sätzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. § 7 gilt entsprechend.
(4) Nach Fertigstellung nehmen wir die Leistung gemeinsam mit dem Kunden ab; über die Abnahme erstellen wir ein Protokoll. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Nimmt er die Leistung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist ab, ohne dabei einen Mangel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, weisen wir ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hin.
(5) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit sie nicht bereits vorher übergegangen ist.
(6) Die Verjährung von Mängelansprüchen aus Montage- und Inbetriebnahmeleistungen richtet sich nach § 634a BGB; für Unternehmer gilt § 18.
(7) Die Einweisung des Bedienpersonals ist nur geschuldet, soweit sie vereinbart ist. Sie ersetzt nicht die Pflichten des Kunden als Arbeitgeber und Betreiber nach den Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit.
(8) Verbindet oder verkettet der Kunde gelieferte Maschinen mit anderen Maschinen oder verändert er sie, kann er dadurch selbst zum Hersteller einer Gesamtanlage werden und einer eigenen Konformitätsbewertung nach den anwendbaren Produktsicherheitsvorschriften unterliegen. Für Folgen, die auf einer solchen von ihm eigenverantwortlich durchgeführten Maßnahme beruhen, sind wir nicht verantwortlich. Das gilt nicht, soweit die Maßnahme auf unserer Planung, Beratung oder Ausführung beruht. § 11 bleibt unberührt.
§ 13 Reparatur, Instandsetzung, Wartung
(1) Auf Wunsch erstellen wir einen Kostenvoranschlag. Er ist nur verbindlich, wenn wir ihn ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Für die Erstellung berechnen wir die dafür erforderliche Arbeitszeit zu den vorher mitgeteilten Sätzen; erteilt der Kunde uns den Reparaturauftrag, rechnen wir diesen Betrag auf die Reparaturkosten an. Auf die Höhe der Kosten weisen wir vor der Erstellung hin.
(2) Zeichnet sich während der Arbeiten ab, dass die Kosten einen unverbindlichen Kostenvoranschlag um mehr als 15 Prozent übersteigen, teilen wir dies dem Kunden vor Fortsetzung der Arbeiten mit und holen seine Entscheidung ein. § 649 BGB bleibt unberührt.
(3) Aufwand für Fehlersuche und Untersuchung berechnen wir auch dann, wenn der Kunde anschließend keinen Reparaturauftrag erteilt oder sich die Reparatur als unwirtschaftlich erweist. Wir weisen den Kunden hierauf vor Beginn der Untersuchung hin.
(4) Ausgebaute Altteile bleiben Eigentum des Kunden. Wir bewahren sie bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zugang unserer Fertigstellungsanzeige auf. Verlangt der Kunde die Rückgabe nicht innerhalb dieser Frist, dürfen wir die Altteile entsorgen; auf den Beginn dieser Frist und auf die Bedeutung seines Schweigens weisen wir ihn mit der Fertigstellungsanzeige in Textform besonders hin. Teile, die im Austauschverfahren beschafft werden, müssen wir an den Lieferanten zurückgeben; sicherheitsrelevante Teile dürfen wir aus Gründen der Produktsicherheit nicht wieder in Verkehr geben. Insoweit überträgt uns der Kunde das Eigentum an dem Altteil; sein Wert ist in unserem Preis berücksichtigt. Hierauf weisen wir vor Auftragserteilung hin. Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle können gesonderte Kosten anfallen, auf die wir vorher hinweisen.
(5) Der Kunde holt das Gerät innerhalb von vier Wochen nach unserer Anzeige der Fertigstellung ab. Danach berechnen wir Lagerkosten zu den vor Auftragserteilung mitgeteilten Sätzen, insgesamt höchstens 5 Prozent des Nettowertes des Auftrags; § 7 Abs. 2 gilt hierfür nicht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Holt der Kunde das Gerät trotz Aufforderung und nach Ablauf einer von uns gesetzten Frist von mindestens acht Wochen nicht ab, sind wir berechtigt, es öffentlich versteigern zu lassen (§ 383 BGB). Aus dem Erlös können wir uns befriedigen, soweit uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zusteht (§ 647 BGB, §§ 1233 ff., 1257 BGB); im Übrigen hinterlegen wir den Erlös. Einen Überschuss zahlen wir an den Kunden aus. Die Verwertung kündigen wir vorher in Textform an.
(6) Uns steht das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Geräten des Kunden zu (§ 647 BGB).
(7) Bei Wartungsverträgen ergeben sich Umfang, Intervalle und Vergütung aus der gesonderten Vereinbarung. Verschleiß- und Ersatzteile sind in der Wartungspauschale nicht enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(8) Die Übergabe des instand gesetzten oder gewarteten Gerätes an den Kunden gilt als Abnahme. Versenden wir das Gerät, gilt es als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einen Mangel benennt; bei Verbrauchern setzt dies voraus, dass wir sie mit der Übersendung in Textform auf diese Folge hingewiesen haben (§ 640 Abs. 2 BGB). Ein Abnahmeprotokoll erstellen wir auf Wunsch des Kunden.
(9) Für Mängel unserer Reparatur- und Wartungsleistungen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. § 11 sowie § 12 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
(10) Wir schulden nicht die Sicherung oder Wiederherstellung von Daten, Programmen und Einstellungen auf den uns überlassenen Geräten. Der Kunde sichert Daten und Einstellungen vor der Übergabe. § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 14 Vermietung von Geräten und Maschinen
(1) Wir vermieten Geräte und Maschinen für kurze Zeiträume von Tagen oder Wochen. Ergänzend gelten die §§ 535 ff. BGB.
(2) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe oder der vereinbarten Bereitstellung und endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Berechnungsgrundlage sind die vereinbarten Miettage oder Mietwochen zu den vor Vertragsschluss vereinbarten Sätzen; angefangene Tage gelten als voller Miettag, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf unserer Zustimmung und ist vor Ablauf der Mietzeit anzufragen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand später als vereinbart zurück, gilt Absatz 11.
(3) Wir übergeben den Mietgegenstand betriebsbereit und in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand mit den erforderlichen Unterlagen. Der Mieter prüft ihn bei Übergabe und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich an. Unterbleibt die Anzeige, bleiben seine gesetzlichen Rechte unberührt; die §§ 536b, 536c BGB bleiben unberührt.
(4) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur durch eingewiesene, zuverlässige und, soweit erforderlich, hierzu berechtigte Personen bedienen lassen und nur für den vereinbarten Zweck einsetzen. Bedienungsanleitung und Sicherheitsvorschriften sind zu beachten. Die Pflichten des Mieters als Betreiber nach den Vorschriften der Betriebssicherheit bleiben unberührt.
(5) Untervermietung, Weitergabe an Dritte, ein Wechsel des Einsatzortes und ein Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Pfändungen sowie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zeigt der Mieter unverzüglich an.
(6) Betriebs- und Schmierstoffe sowie Verbrauchsmaterial trägt der Mieter. Er führt die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen täglichen Pflege- und Kontrollarbeiten durch. Die Instandhaltung des Mietgegenstandes einschließlich des Austauschs gebrauchsbedingt verschlissener Teile obliegt uns (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB); Kosten hierfür trägt der Mieter nur, soweit der Verschleiß auf einem vertragswidrigen Gebrauch beruht, den er zu vertreten hat.
(7) Störungen und Schäden zeigt der Mieter uns unverzüglich an. Erforderliche Reparaturen führen wir durch oder veranlassen wir. Eigenmächtige Reparaturen sind nicht zulässig, außer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens; in diesem Fall informiert uns der Mieter unverzüglich. § 536a Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(8) Der Mieter gibt den Mietgegenstand am Übergabeort innerhalb unserer Geschäftszeiten gereinigt, mit gefülltem Betriebsstoffbehälter und in vertragsgemäßem Zustand zurück. Andernfalls berechnen wir den erforderlichen Aufwand zu den vor Auftragserteilung vereinbarten Sätzen; dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Normale Abnutzung ist mit der Miete abgegolten; darüber hinausgehende Beschädigungen ersetzt der Mieter, soweit er sie zu vertreten hat.
(9) Für Verlust und Beschädigung des Mietgegenstandes während der Mietzeit haftet der Mieter, soweit er sie zu vertreten hat. Wir empfehlen den Abschluss einer Maschinenbruch- und Diebstahlversicherung.
(10) Wir können eine Kaution verlangen; ihre Höhe teilen wir vor Vertragsschluss mit. Wir rechnen mit ihr fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis ab und zahlen den verbleibenden Betrag unverzüglich nach Rückgabe und Prüfung, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zurück.
(11) Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, können wir für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung verlangen (§ 546a BGB); weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(12) Unsere Haftung richtet sich nach § 11; gegenüber Verbrauchern bleibt § 536a Abs. 1 BGB unberührt. Gegenüber Unternehmern ist die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB), ausgeschlossen; § 11 Abs. 1 sowie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel und die Rechte des Mieters aus § 536 BGB bleiben unberührt.
(13) Wir können den Mietvertrag aus wichtigem Grund nach § 543 BGB kündigen. Beruht der wichtige Grund auf der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist zulässig, soweit diese nicht nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Wochenmieten in Verzug ist, wenn er den Mietgegenstand erheblich vertragswidrig gebraucht oder wenn er ihn ohne unsere Zustimmung untervermietet, den Einsatzort wechselt oder ihn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einsetzt.
§ 15 Daten vernetzter Produkte, Datenschutz, Ausfuhr und Sanktionen
(1) Verkaufen oder vermieten wir vernetzte Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), informieren wir den Kunden vor Vertragsschluss über die vom Produkt erzeugten Daten, insbesondere über deren Art, Format und geschätzten Umfang, über Speicherort und Speicherdauer, über den Zugang zu den Daten und deren Löschung sowie darüber, wer Dateninhaber ist und an welche Dritten Daten weitergegeben werden. Diese Angaben stellen wir in einem gesonderten Produktdatenblatt bereit. Die Rechte des Nutzers nach dem Data Act werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt.
(2) Personenbezogene Daten verarbeiten wir nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
(3) Auf Geräten, die uns zur Reparatur, Wartung oder nach einer Vermietung überlassen werden, können Daten gespeichert sein. Der Kunde ist für die Sicherung und, soweit gewünscht, für die Löschung dieser Daten vor der Übergabe verantwortlich.
(4) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Kunde hält die für Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr geltenden Vorschriften ein. Er wird die Ware weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder nach Belarus wiederausführen oder zur Verwendung dort verkaufen, verbringen oder überlassen, soweit die Ware den einschlägigen Güterlisten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterfällt. Er wird seinen Abnehmern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen und uns über jeden Verstoß unverzüglich unterrichten.
(6) Auf Verlangen teilt der Kunde uns Endverbleib und Verwendungszweck mit. Wir sind berechtigt, Kunden und deren Vertreter mit Sanktionslisten abzugleichen. Ein Verstoß gegen Absatz 5 berechtigt uns zum Rücktritt und zur Kündigung.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Änderungen dieser Bedingungen gelten nur für Verträge, die nach ihrer Bekanntgabe geschlossen werden.
Teil B Ergänzende Bestimmungen für Verträge mit Unternehmern
§ 17 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen; bei Abholung tritt an die Stelle der Ablieferung die Übergabe. Offene Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der am Sitz des Kunden geltenden gesetzlichen Feiertage. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige (§ 377 Abs. 4 HGB).
(2) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft und zeigt der Kunde einen Mangel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt (§ 377 HGB). Das gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben. Gegenüber Unternehmern, die keine Kaufleute sind, ist Absatz 1 eine Anzeigeobliegenheit; ein Rechtsverlust tritt allein aus einer verspäteten Anzeige nicht ein.
(3) Zeigt sich ein Mangel, der zu Folgeschäden führen kann, stellt der Kunde Verarbeitung, Einbau und Weiterverkauf ein, bis die Prüfung abgeschlossen ist, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 18 Verjährung von Mängelansprüchen
(1) Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware, bei Montage-, Inbetriebnahme-, Reparatur- und Wartungsleistungen ab Abnahme.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- a) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie (§ 438 Abs. 3, § 444 BGB),
- d) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- e) für Ansprüche wegen eines Rechtsmangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
- f) in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, also bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
- g) für Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b BGB; § 478 Abs. 2 BGB bleibt unberührt,
- h) für Ansprüche wegen der Beschaffenheit digitaler Elemente und wegen der Bereitstellung von Aktualisierungen nach § 10; diese verjähren frühestens zwei Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den Aktualisierungen bereitzustellen sind, sowie
- i) soweit wir im Einzelfall eine längere Frist zugesagt haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Rücktritt und Minderung gilt § 218 BGB (§ 438 Abs. 4 und 5 BGB).
(4) Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Verjährung wird durch Verhandlungen über einen Mangel und durch die Prüfung einer Mängelanzeige nach den gesetzlichen Vorschriften gehemmt.
§ 19 Gebrauchte Maschinen und Geräte
(1) Beim Verkauf gebrauchter Maschinen und Geräte an Unternehmer kann der Kunde Rücktritt und Minderung erst geltend machen, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, wir sie verweigern, sie dem Kunden unzumutbar ist oder die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 440, § 323 Abs. 2 BGB). Ansprüche auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz sowie Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a, 445b BGB bleiben hiervon unberührt; für sie gilt § 11.
(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung; § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ein weitergehender Ausschluss der Sachmängelhaftung kann nicht auf diese Bedingungen gestützt werden; er bedarf einer ausdrücklichen Individualvereinbarung im Kaufvertrag.
(4) Angaben zu Betriebsstunden, Baujahr, Vorbesitz und Zustand, die wir vom Vorbesitzer übernommen haben, geben wir ungeprüft weiter und kennzeichnen sie im Angebot oder im Kaufvertrag ausdrücklich als übernommene Fremdangabe. Nur insoweit stellen sie keine eigene Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar. Von uns selbst ermittelte oder ausdrücklich bestätigte Angaben sind Beschaffenheitsvereinbarung.
§ 20 Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten. Diese Befugnis können wir widerrufen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern; sie erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung; § 119 der Insolvenzordnung bleibt unberührt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert; insoweit gelten wir als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Der Kunde verwahrt das so entstehende Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(4) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungswertes an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Bei Weiterverkauf einer Ware, an der wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Ebenfalls bereits jetzt tritt der Kunde uns in Höhe unseres Rechnungswertes seine Ansprüche gegen Versicherer und Schädiger wegen Verlusts oder Beschädigung der Vorbehaltsware ab.
(5) Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nachkommt und keiner der in Absatz 2 genannten Umstände eintritt. Auf Verlangen nennt er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen und zeigt ihnen die Abtretung an. Eine Abtretung dieser Forderungen an Dritte, insbesondere im Rahmen eines Factorings, ist ohne unsere Zustimmung in Textform unzulässig.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
(7) Der Kunde bewahrt die Vorbehaltsware getrennt auf oder kennzeichnet sie, soweit dies ohne unangemessenen Aufwand möglich ist.
§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Abtretung
(1) Erfüllungsort für unsere Lieferung und für die Zahlung des Kunden ist unser Geschäftssitz.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Klagen des Kunden gegen uns das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig (§ 38 Abs. 1 ZPO). Für Klagen von uns gegen den Kunden ist dieses Gericht ebenfalls zuständig; wir sind darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen uns bedarf unserer Zustimmung in Textform; die Zustimmung dürfen wir nur aus sachlichem Grund verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.
Teil C Ergänzende Bestimmungen für Verträge mit Verbrauchern
§ 22 Mängelhaftung und Verjährung
(1) Die §§ 17 bis 21 gelten für Verbraucher nicht. Insbesondere besteht für Verbraucher keine Untersuchungs- und Rügepflicht, und die Verjährungsfrist wird nicht verkürzt.
(2) Für Mängel haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB), bei Montage-, Inbetriebnahme-, Reparatur- und Wartungsleistungen in zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB).
(3) Das gilt auch für gebrauchte Waren. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist bei gebrauchten Waren gesetzlich möglich, aber nur wirksam, wenn wir Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt haben und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB). Durch diese Bedingungen kann eine solche Verkürzung nicht vereinbart werden; sie bedarf einer gesonderten Erklärung im Kaufvertrag.
(4) Weicht die Ware von den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB ab, etwa weil eine gebrauchte Maschine bestimmte Gebrauchsspuren oder einen bestimmten Verschleißzustand aufweist, ist eine solche Abweichung nur wirksam vereinbart, wenn wir Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt haben und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies erfolgt durch eine gesonderte Erklärung im Kaufvertrag, nicht durch diese Bedingungen.
(5) Zeigt sich innerhalb von zwölf Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 477 BGB). Diese Vermutung wird durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt.
(6) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat (§ 475e Abs. 3 BGB). Haben Sie uns die Ware zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie übergeben, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware Ihnen übergeben wurde (§ 475e Abs. 4 BGB). Die Verlängerung nach § 23 Abs. 2 tritt neben diese Regelungen; maßgeblich ist stets der für Sie günstigste Zeitpunkt.
§ 23 Information zur Nacherfüllung nach § 475 Abs. 4 BGB
(1) Ist die Ware mangelhaft, können Sie zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen (§ 439 Abs. 1 BGB). Wir können die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie im Vergleich zur anderen Art unverhältnismäßig ist.
(2) Entscheiden Sie sich für die Nachbesserung und wird diese durchgeführt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist Ihrer Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB). Die Frist beginnt dadurch nicht neu zu laufen, sondern schließt sich an die ursprüngliche Frist an.
(3) Für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, können Sie von uns einen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 5 BGB).
(4) Über die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 informieren wir Sie zusätzlich im Einzelfall, bevor wir die Nacherfüllung durchführen.
§ 24 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Kommt ein Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande, also insbesondere per Telefon, E-Mail oder Brief, oder wird er außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es gilt nicht nur für den Kauf von Waren, sondern auch für Montage, Inbetriebnahme, Reparatur und Wartung sowie für die Vermietung von Geräten. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Vertrag erst in unserem Ladengeschäft geschlossen wird. Haben Sie hingegen telefonisch, per E-Mail oder per Brief bestellt, bleibt das Widerrufsrecht bestehen, auch wenn Sie die Ware anschließend bei uns abholen (§ 2 Abs. 4).
(2) Frist, Ausübung, Folgen und die gesetzlichen Ausnahmen ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung am Ende dieser Bedingungen. Wir stellen sie Ihnen vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung und erneut spätestens mit der Auftragsbestätigung in Textform zur Verfügung.
§ 25 Verbraucherschlichtung
(1) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nehmen daran nicht teil. Da wir zehn oder weniger Personen beschäftigen, besteht für uns auch keine allgemeine Informationspflicht hierzu (§ 36 Abs. 3 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes). Ihre gesetzlichen Rechte und der Weg zu den staatlichen Gerichten bleiben unberührt.
(2) Kann eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden, teilen wir Ihnen in Textform die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Website mit und geben an, ob wir zur Teilnahme an einem Verfahren bereit sind (§ 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes).
Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Diese Belehrung gilt nur für Verbraucher und nur für Verträge, die im Fernabsatz (Telefon, E-Mail, Brief) oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen werden. Wird der Vertrag erst in unserem Ladengeschäft geschlossen, besteht kein Widerrufsrecht. Bestellen Sie telefonisch, per E-Mail oder per Brief und holen die Ware anschließend bei uns ab, bleibt Ihr Widerrufsrecht bestehen.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Bei einem Vertrag über die Lieferung von Waren beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Bei einem Vertrag über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden, sowie bei einem Vertrag über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
Bei einem Vertrag über eine Dienstleistung – bei uns insbesondere Montage, Inbetriebnahme, Reparatur und Wartung – sowie bei einem Vertrag über die Vermietung eines Geräts beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Fachmarkt Görlacher GmbH
Gottlieb-Daimler-Straße 10
78048 Villingen-Schwenningen
Telefon: +49 7721 8439-0 E-Mail: info@goerlacher.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, betragen die Kosten der Rücksendung voraussichtlich höchstens etwa 250 Euro.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder die Vermietung während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Erlöschen und Ausschluss des Widerrufsrechts
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über eine Dienstleistung, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch Sie maßgeblich ist oder die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Darunter fallen bei uns insbesondere Sonderanfertigungen, nach Ihren Vorgaben konfigurierte Maschinen sowie zugeschnittenes oder konfektioniertes Material.
Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, sowie dann, wenn Sie uns ausdrücklich aufgefordert haben, Sie aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.
In weiteren gesetzlich bestimmten Fällen besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht vorgeschrieben.
An
Fachmarkt Görlacher GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 10, 78048 Villingen-Schwenningen, E-Mail: info@goerlacher.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) / die Vermietung des folgenden Geräts (*):
Bestellt am (*)/ erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.